ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PERSONALVERMITTLUNG

 

von Sabine Wimmer – HR-Vision, Franz-Reiter-Weg 28, 5061 Elsbethen, ATU80163779, im Folgenden AUFTRAGNEHMERIN

I.      Geltungsbereich und Vertragsabschluss

 

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Auftragnehmerin und Auftraggebern geschlossenen Verträge. Verträge werden ausschließlich schriftlich geschlossen, wobei der Abschluss in elektronischer Form ausreichend ist. Die Auftragnehmerin wird ausschließlich elektronische Rechnungen versenden und Ihre Dienstleistungen (wie etwa Recherche, Kontaktieren der Kandidaten und Gespräche mit den gesuchten Kandidaten sowie Fach- und Führungskräften) erst nach Einlangen der Anzahlung (1/3 des Entgelts gemäß Auftragsbetätigung) beginnen. Abweichungen von diesen AGB sind im Einzelvertrag gesondert schriftlich zu dokumentieren. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Lieferbedingungen und dergleichen des Auftraggebers werden nicht Teil des geschlossenen Vertrages.

II.   Leistungsumfang

 

    • In Absprache mit dem Auftraggeber schaltet die Auftragnehmerin Stellenanzeigen mit Kostenübernahme des Auftraggebers in lokalen und überregionalen geeigneten Medien.

    • Exklusivität: Die Erteilung eines Suchauftrags erfolgt exklusiv. Alle Kandidaten werden einem einheitlichen Selektionsverfahren unterzogen, unabhängig davon, aus welchen Kanälen die Kandidaten stammen (z.B. Empfehlungen, Direktbewerbungen beim Kunden oder von anderen Personalvermittlern).

    • Nachbesetzungssuche: Für die Nachsuche einer Position bieten wir an, weitere Profile in einem Zeitraum von einem Monat kostenlos zu senden, gerechnet ab Arbeitsbeginn des ursprünglichen Kandidaten. Bei einer Auflösung innerhalb dieses Zeitraums, wird die Position kostenlos nachbesetzt. Es fallen lediglich eventuell Inserat- bzw. Reise- und Aufenthaltskosten an. Die Nachsuche gilt nicht bei einer Trennung aus wirtschaftlichen sowie organisatorischen Gründen bzw. wenn Vertragsbedingungen (Gehalt, Urlaub, Arbeitsort, etc.) oder Vereinbarungen betreffend Arbeitsgebiet nicht eingehalten werden oder der Kandidat durch das Verschulden des Arbeitgebers seine Stelle nicht antreten kann.

    • Besetzung von zusätzlichen Positionen/Mehrfachbesetzungen: Sollten aus einem Suchauftrag mehrere Besetzungen resultieren, wird jede Folgebesetzung mit 98 % des vereinbarten Beratungshonorars fakturiert. Handelt es sich bei der Folgebesetzung um eine andere Position innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte, so wird eine Provision in der Höhe von 24 % des Jahresbruttoeinkommens (pro Kandidat) verrechnet.

III. Entgelt, Kostenersatz und Vertragsbeendigung

 

    • Das Entgelt für die Personalsuche und -auswahl richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die Höhe des Entgelts sowie die Fälligkeit von Teilzahlungen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert werden. In jedem Fall gebührt der Auftragnehmerin das volle Entgelt mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages mit einem von ihr vorgeschlagenen Bewerber.

    • Der Auftragnehmerin steht das gesamte vereinbarte Entgelt auch dann zu, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages ein Anstellungsvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag (im Folgenden zusammengefasst: Beschäftigungsvertrag) zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrages vorgeschlagenen Bewerber abgeschlossen wird.

    • Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber vorab über allfällige Insertionskosten. Diese Insertionskosten werden dem Auftraggeber gesondert zuzüglich zum Entgelt der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Durchführung von Seminaren & Workshops oder Interim Personalmanager Aufträgen, welche nach Absprache mit dem Kunden durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung gestellt werden. Teilnehmer eines Seminars übernehmen selbst die Übernachtungs- und Hotelkosten respektive hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos. Storno bis 6 Monate vor Beginn ist kostenfrei und es kann eine Ersatzperson nominiert werden.

    • Kosten, die Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

    • Sämtliche Entgeltangaben und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zahlbar ohne Abzug.

    • Gelegte Rechnungen sind binnen sieben Tagen nach Rechnungsversand zahlbar.

    • Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen von 16 % p. a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von der Auftragnehmerin beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen.

    • Jede Vertragspartei kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten gemäß den vorstehenden Punkten sowie die mit Vertragsunterzeichnung entrichtete Auftragspauschale (erste Teilzahlung) sind der Auftragnehmerin ohne Abzug zu erstatten. Sofern die Auftragnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung/des Widerrufs des Auftrags durch den Auftraggeber bereits weitere Leistungen erbracht hat, sind auch diese vom Auftraggeber zu bezahlen bzw. werden bereits geleistete Teilzahlungen nicht rückerstattet.

IV. Pflichten des Auftraggebers

 

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einem von der Auftragnehmerin, vorgeschlagenem Bewerber sowie das vereinbarte Entgelt innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss der Auftragnehmerin schriftlich (wobei per E-Mail genügt) mitzuteilen. Wird der Beschäftigungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so gebührt der Auftragnehmerin das Entgelt auf Basis der zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vereinbarten Konditionen. Diese Verpflichtungen gelten während der Dauer des Vermittlungsauftrages und für zwölf Monate nach dessen Beendigung.

    1. Weitergabe von Bewerberinformationen: Die Weitergabe von Bewerberinformationen durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Falls der Auftraggeber Informationen über potentielle Bewerber, die von der Auftragnehmerin bereitgestellt wurden, an Dritte weitergibt, verpflichtet sich der Auftraggeber eine Provision an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Diese Provision beträgt 24% des Bruttojahresgehalts des Bewerbers, der aufgrund dieser Weitergabe angestellt wird.

    1. Hat sich ein durch die Auftragnehmerin vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch die Auftragnehmerin zu unterrichten. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin, keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen, es sei denn der Auftraggeber wünscht dies ausdrücklich. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Beschäftigungsvertrages, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das vereinbarte Vermittlungshonorar zu verrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die Auftragnehmerin nicht rechtzeitig informiert.

    1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, wobei die Auftragnehmerin jedoch jederzeit berechtigt ist, Bewerber auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin übergebenen Unterlagen auf Verlangen der Auftragnehmerin, zu retournieren. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

V.    Haftung

 

    1. Die von der Auftragnehmerin zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten, insbesondere früheren Dienstgebern. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann die Auftragnehmerin deshalb nicht übernehmen.

    1. Die Dienstleistung der Auftragnehmerin, für die Personalvermittlung entbindet den Kunden nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Kunde trägt im Falle des Abschlusses eines Dienst- oder Beschäftigungsvertrages mit dem Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Qualifikation, Eignung, Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg des Bewerbers oder für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Urkunden und haftet jedenfalls nicht für (Verdienst-)Ausfälle, wenn der vermittelte Bewerber nicht zum Dienst antritt.

    1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der von ihr bereitgestellten Dienstleistungen oder Informationen resultieren. In jedem Fall ist die Haftung von der Auftragnehmerin mit jenem Betrag begrenzt, den die Auftragnehmerin aus dem zugrundeliegenden Auftrag tatsächlich erhalten hat.

VI. Sonstige Bestimmungen

 

    • Die Gültigkeit von Angeboten der Auftragnehmerin beträgt einen Monat ab Datum des Angebots.

    • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt allfällige eigene Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, sofern die Auftragnehmerin dies nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt oder die Aufrechnung mit gerichtlich titulierten Forderungen erfolgt.

    • Ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist das für unternehmerische Streitigkeiten zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch auch berechtigt, das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen die endgültig in ein fremdes Recht verweisen.

    • Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt hievon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht.

    • Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.,

Sabine Wimmer HR-Vision          

5061 Elsbethen, Franz-Reiter-Weg 28,

UID-Nr. ATU80163779

sabine.wimmer@hr-vision.at 

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